Liebe Unternehmerinnen! Liebe Unternehmer! Heute haben wir gleich zweimal gute Neuigkeiten für euch Der Härtefall-Fonds wurde wesentlich nachgebessert und deckt nun den Unternehmerlohn besser und über einen längeren Zeitraum ab. Details entnehmt ihr bitte der...

Liebe Unternehmerinnen! Liebe Unternehmer!

Heute haben wir gleich zweimal gute Neuigkeiten für euch

Wir haben euch hier die wichtigsten Punkte zum Antrag für den Fixkostenzuschuss zusammengefasst. Wir empfehlen euch diese Punkte genau durchzulesen und vor allem eure Einkommenssituation seit Mitte März zu prüfen.

Tipp: Wartet mit der Antragstellung bis ihr einen genauen Überblick über die beiden möglichen ersten Antragszeiträume verschafft habt. Die richtige Wahl des Zeitraumes ermöglicht euch die optimale Ausschöpfung des Zuschusses.

1. Wer kann einen Fixkostenzuschuss beantragen?

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Unter Fixkosten werden ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren– und/oder Leistungserlöse abzustellen. Im ersten Entwurf hat man sich dabei erklärend auf die Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a bezogen. Dieser Hinweis ist nunmehr weggefallen. U.U. können jetzt auch die Bestandsveränderungen einbezogen werden. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.

Abweichend vom oben angeführten Quartalsvergleich kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:

Insgesamt gibt es sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden, die zeitlich zusammenhängen müssen.

Bei Neugründungen, die aber bereits vor dem 16.3.2020 Umsätze erzielt haben, müssen die Umsatzausfälle anhand von Planungsrechnungen plausibilisiert werden.

Bei Umgründungen ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit im Vergleichszeitraum abzustellen.

Grundsätzlich sind die Fixkosten und Umsätze im Zeitraum ihres wirtschaftlichen Anfalls (Aufwands-/Ertragslogik) zu erfassen. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Fixkosten und Umsatzerlöse – dann aber einheitlich – nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden (sofern hierdurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen).

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500 erreichen. Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt. Sind mehrere Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrages richtet sich nach jenem Konzernunternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.

Wird der Umsatzausfall anhand der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 und jenen des 2. Quartals 2019 ermittelt, so sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16.3.2020 und 15.6.2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 zweiter Satz UGB (d.s. angemessene Teile der mittelbar zurechenbaren fixen und variablen Gemeinkosten, wie u.a. Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehrs des Anlagevermögens, etc.) nicht anzusetzen sind.

Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften zu vermindern, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen, da die Personalkosten – abgesehen von der o.a. Ausnahme – ohnehin nicht bezuschusst werden. Auch Zahlungen aus den Härtefallfonds sind nicht gegenzurechnen.

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis spätestens 31.8.2021 beantragt werden!

Damit den Unternehmen aber schneller die Liquidität zur Verfügung steht, kann die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden:

<a>Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die COFAG, wobei die technische Schnittstelle für die erstmalige Einbringung der Anträge FinanzOnlineist. Für das Verfahren an FinanzOnline erteilte Vollmachten erstrecken sich auf die Beantragung von Fixkostenzuschüssen.</a>

Das Unternehmen hat die geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum darzulegen sowie eine Erklärung abzugeben, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder unter bestimmten Bedingungen einen Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Der Antrag ist von dieser Berufsgruppe einzubringen.

Wird im Zuge der ersten Tranche bis 18.8.2020 ein Zuschuss von insgesamt (unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) nicht mehr als € 12.000 beantragt, kann dieser Antrag durch das Unternehmen selbst gestellt werden.

Wenn im Zuge der 1. Tranche (bis 18.8.2020) ein Zuschuss von insgesamt (unter Berücksichtigung der 2. und 3. Tranche) mehr als € 12.000, jedoch höchstens € 90.000 beantragt wird, müssen die Angaben vom StB/WP/BiBH nur auf Plausibilität geprüft werden.

Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Im Zuge der Antragseinbringung muss der Unternehmer – neben verschiedenen allgemeinen Bestätigungen über das Zutreffen der Antragsvoraussetzungen auch bestätigen, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.

Weiters muss sich der Antragsteller verpflichten, dass

Im Anhang findet ihr eine Anleitung zur Beantragung der „Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten“ über FinanzOnline und die Informationen zu den Härtefallfonds Nachbesserungen als PDF.

Wenn ihr Fragen habt oder Unterstützung bei der Beantragung braucht stehen wir euch sehr gerne zur Verfügung.

Liebe Grüße und bleibt gesund.

Euer Start-up Stars Team