Covid-19-Förderungen für Privatvermieter (Phase 2)

3. Feb. 2021

Liebe Unternehmerinnen! Liebe Unternehmer!

Die Bundesregierung möchte die entstandenen Härtefälle bei der Privatzimmervermietung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse und einem Comeback-Bonus abfedern. Für Personen, die durch die derzeitige Krise signifikant betroffen sind greift die Sonderrichtlinie des Härtefallfondsgesetzes (BGBl. I Nr. 16/2020).

WER KANN DIE FÖRDERUNG BEANTRAGEN?

  • Natürliche Personen die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit insgesamt höchstens 10 Betten vermieten, nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen und den Hauptwohnsitz in Österreich haben.
  • Der Förderwerber muss einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres verzeichnen.  Der Vergleich kann mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe der entsprechenden Tätigkeit erfolgen.
  • Es werden keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte bezogen. Davon ausgenommen sind Kurzarbeit, staatliche Garantien, Förderungen durch den Corona-Familienhärtefallausgleich oder der Fixkostenzuschuss.
  • Zuschüsse aus dem Künstler- Sozialversicherungsfonds hindern an der Antragstellung nicht; derartige Zuschüsse werden gemäß der Richtlinie Punkt 9.2 angerechnet.
  • Es besteht die Möglichkeit, den darüber hinaus eingerichteten Corona-Hilfsfonds in Anspruch zu nehmen. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Dies gilt nicht für den Fixkostenzuschuss. Auf diesen werden Leistungen aus dem Härtefallfonds nicht angerechnet.
  • Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, bekommen keine Förderung.
  • Es besteht kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19-Auswirkungen.
  • Weitere Einkünfte (abseits von Einkünften aus der Privatvermietung) sind möglich. Auch eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

Die maximale Gesamtförderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste beträgt EUR 24.000 und der maximale Comeback-Bonus EUR 6.000 pro Förderungswerber. In Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 30.000 pro Förderungswerber. Für jeden der Betrachtungszeiträume beträgt daher die maximale Förderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste EUR 2.000 und für den Comeback-Bonus EUR 500 pro Förderungswerber.

Ansuchen können ab 16.04.2020 bis 30.4.2021 vorbehaltlich der budgetären Bedeckung eingebracht werden.

Die Abwicklung erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Eine Beantragung erfolgt über ein Antragsformular, welches durch die AMA online zur Verfügung gestellt wird.

Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages.

LINKS:

Ausfüllhilfe und Merkblatt – Förderungsansuchen Härtefallfonds Phase 2 „Land und Forstwirtschaft“

Ausfüllhilfe und Merkblatt – Förderungsansuchen Härtefallfonds „Privatzimmervermietung“

AMA Privatzimmervermieter – Die folgenden Ausführungen gelten nur für Antragsteller, die keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsnummer haben.

Wenn ihr Fragen habt oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigt stehen wir gern zur Verfügung!

Freundliche Grüße,

Mag. Christiane Holzinger und das gesamte Start-up Stars Team

Lebe deinen unternehmerischen Traum. Alles andere übernehmen wir.

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