Erweiterter BMF-Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus

26. Mrz. 2020

Liebe Unternehmerin! Lieber Unternehmer!

Das BMF hat den Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus überarbeitet und veröffentlicht (https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1). Die ersten beiden Punkte wurden konkretisiert, Punkt 3 und 4 ergänzt. Der Erlass enthält folgende Ergänzungen:

  • Voraussetzung für sämtliche Anträge ist, dass die individuelle Betroffenheit geprüft wurde und glaubhaft gemacht werden kann, dass der (liquiditätsmäßige) Notstand auf die negativen Auswirkungen der Corona-Infektion zurückzuführen ist.
  • Das kombinierte Antragsformular SR 1-CoV auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden.
  • Das BMF ersucht in diesem Zusammenhang, dass Parteienvertreter wie bisher die Funktionen VZ-Herabsetzung und Zahlungserleichterung in FinanzOnline verwenden. Es gibt dort seit voriger Wochen einen Standardtext, der mit einfachem Klick in die Begründung übernommen werden kann.
  • Eine Stundung oder Ratenzahlung von Abgaben bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit ist bis längstens 30.9.2020 zu gewähren, (wobei wir je nach Situation annehmen, dass bei Notwendigkeit eine Verlängerung kommt).
  • Die Frist für Einreichen der Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2019 wird allgemein bis 31.8.2020 erstreckt. (Punkt 3)
  • Verspätungszuschläge sind nicht festzusetzen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1.9.2020 eintritt. (Punkt 4)

Wenn ihr Fragen dazu habt könnt ihr euch jederzeit bei uns melden.

Euer Start-up Stars Team